Harald H. Zimmermann

 

Aspekte des Feststellungsbeschlusses

des Oberbergamts für des Saarland und Rheinland-Pfalz

 

im Zulassungsverfahren für den

"Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung

für den geplanten Abbau in den

Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle"

 

des Bergwerks Warndt / Luisenthal

 

 

D66ZFBK1.DOC 2001-02-22 (II)

 

Das Oberbergamt für des Saarland und Rheinland-Pfalz hat am 16. Januar 2001 dem Antrag der Deutschen Steinkohle AG (DSK) für den weiteren Abbau im Westfeld des Bergwerks Warndt / Luisenthal (‚Flöze 1  4, 8. Sohle‘) in einem sog. ‚Planfeststellungsbeschluss‘ mit einigen Auflagen stattgegeben und damit den weiteren Abbau grundsätzlich genehmigt. Von diesem Abbau und dem bereits laufenden Abbau im Westfeld ist die Bevölkerung des Stadtteils Fürstenhausen der Stadt Völklingen besonders betroffen, da das Abbau unter der Ortslage, d.h. unter bewohntem Gebiet, stattfindet. Schon der bisherige genehmigte Kohleabbau unter bewohntem Gebiet hat zu erheblichen Schäden in Fürstenhausen geführt; aber nicht nur der materielle Schaden ist hier zu nennen: Die Menschen in Fürstenhausen werden anerkanntermaßen physisch und psychisch erheblich belastet.

 

Bei dem Zulassungsverfahren wurde eine Unverträglichkeitsprüfung mit einbezogen. Im Folgenden wird insbesondere die Begründung des positiven Entscheids einer Prüfung unterzogen und werden die sog. ‚Nebenbestimmungen‘ auf ihre Stichhaltigkeit hin untersucht. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Oberbergamt keine anderen als die aufgeführten Aspekte berücksichtigt hat. Dies gilt insbesondere für die folgenden Problemkreise:

 

-   Der Genehmigung liegen keine arbeitspolitischen Aspekte zugrunde. Es war allein auf der Grundlage des Antrags, der Rechtslage und der Gutachten zu entscheiden. Die DSK ist ein Wirtschaftsunternehmen, dessen Unternehmensziel es ist, zu möglichst wirtschaftlichen Bedingungen Steinkohle zu fördern und zu vertreiben. Die Tatsache, dass dieses Unternehmen ohne die erheblichen staatlichen Subventionen nicht mehr existent wäre und dass es über kurz oder lang zu einem Auslaufen der Kohleförderung in Deutschland kommen wird, war daher für die Entscheidung ohne erkennbaren Belang.

 

-   Das gültige Bergrecht beruht auf der Vorstellung, dass die nationale Energieversorgung (hier: durch die Steinkohle) in aller Regel Vorrang vor dem Wohl des Einzelnen (Betroffenen) hat und somit den Bürgern ggf. auch erhebliche Belastungen zugemutet werden können. Dass diese Konzeption heute schon überholt ist, ist bislang nicht hinreichend in das bestehende Bergrecht umgesetzt worden. Insofern hat das Oberbergamt hier nach bestehendem Recht und Gesetz geurteilt.

 

-   Andererseits ist mit der Vorgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung inzwischen eine Möglichkeit geschaffen worden, die Einwirkungen des Kohleabbaus auf die Umwelt (dies sind nicht nur Menschen, sondern auch die Natur) zu überprüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, die diese Schäden zu vermeiden bzw. möglichst gering halten. Daher ist die Entscheidung des Oberbergamts insbesondere unter dem Aspekt zu prüfen, inwieweit hierbei das hinreichend bedacht wurde, Schäden von Mensch (und Natur) fern zu halten. Diese Betrachtung ist besonders mit dem Begriff der Zumutbarkeit verbunden.

 

 

Wirtschaftlichkeit versus Umweltschutz

 

Im vorliegenden Fall wurde insbesondere abgewogen, wo der Umweltschutz seine Grenzen bezüglich des Anspruchs eines Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit findet. (Ein Vergleich mit dem Umweltschutz bei der Gewinnung von Kernenergie verbietet sich allerdings, da in jedem Falle die Einwirkungen auf die Umwelt beim Kohleabbau räumlich und zeitlich relativ exakt abgrenzbar sind, während dies bei der Kernenergie zumindest nicht so klar erkennbar ist.)

 

Die wirtschaftlichkeits-orientierten Gutachten zeigen auf, dass das Unternehmen (Bergwerk Warndt / Luisenthal) ohne die Genehmigung des weiteren Abbaus im Westfeld nicht mehr in der Lage sei, das gesamte Bergwerk Warndt / Luisenthal – in Relation zu den anderen Bergwerken der DSK  noch wirtschaftlich zu betreiben. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei selbst eine im Bergbau jahrzehntelang betriebene Methode des Blasversatzes, d.h. des Auffüllens der entstehenden Hohlräume mit Bergematerial usf., mit der die Schäden an der Oberfläche reduziert werden könnten, nicht mehr zu verantworten. Anders gesagt: Es ist aus Gutachtersicht für das Unternehmen kostengünstiger, die Schäden an Häusern usf. (man kann vielleicht sogar sagen: großzügig) zu reparieren, als Absicherungsmaßnahmen unter Tage zu betreiben, die zudem in ihrer Schadensminderungs-Wirkung oft überschätzt würden.

 

In letzter Instanz hatte das Oberbergamt abzuwägen, den Menschen (von der Natur nicht zu reden) die auf sie zu kommenden Belastungen materiellen wie sozialer und psychischer Art sowie Gefahren für Leib und Leben zuzumuten oder aber die Genehmigung zu verweigern, d.h. diese Belastungen höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens.

 

Schlussfolgerungen des Oberbergamts

 

-   Das Oberbergamt konstatiert sehr wohl eine erhebliche psychische und soziale Belastung der vom Kohleabbau Betroffenen. Dies wird v.a. in der Auflage deutlich, eine psychosoziale Beratungsstelle einzurichten, die die Situation erträglicher gestalten helfen soll. Es mutet also den Betroffenen erhebliche psychische Belastungen zu, wertet diese insgesamt aber geringer als die Vorteile, die der Kohleabbau für das Unternehmen bietet. Es zweifelt zudem an der Objektivierbarkeit dieser Belastungen. Mehrfach ist von 'subjektivem' Empfinden die Rede.

 

-   Das Oberbergamt sieht sehr wohl mögliche Gefahren für Leib und Leben, die durch bergbaulich bedingte Einwirkungen auf Erdgasanschlüsse an den Wohnhäusern ausgehen können. Als (vorbeugende) Maßnahme wird der Einbau von Gasspür- - und / oder Warnanlagen vorgesehen. Die gleiche Verfahrensweise wird empfohlen, um Gefährdungen des Menschen durch geogenes Methan oder Erdgas (bei Rissen im Keller) auszuschließen.

 

-   Das Oberbergamt sieht sehr wohl eine mögliche Gesundheitsgeführdung durch das  Austreten von Verbrennungsgasen (Rauchvergiftungen), die infolge von Rissbildungen an Kaminen in den Häusern auftreten können. Hier sind nach Ansicht des Oberbergamts gelegentliche Rauchdruckproben hinreichend, die der Schornsteinfeger nach Absprache (?) mit den Eigentümern vornehmen soll.

 

Insgesamt werden diese Probleme entweder 'technisch' gelöst oder es wird ihnen  (wie im ersten Fall) mit psychotherapeutischen Maßnahmen begegnet.

 

Auf die übrigen Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung (Tiere, Landschaft ...) soll hier nicht weiter eingegangen werden, obwohl dieser Thematik ein Großteil der diesbezüglichen Gutachten und der ‚Nebenbestimmungen‘ der Genehmigung gewidmet ist.

 

 

Zur Frage der Zumutbarkeit (‚Schutzgut Mensch‘)

 

Bei der hier behandelten Zulassung geht es nicht um eine erstmalige Genehmigung des Kohleabbaus unter bewohntem Gebiet in Fürstenhausen. Aufgrund früherer Genehmigungen sind schon mehrere Flöze im Westfeld unter dem Wohnort abgebaut worden bzw. werden derzeit weiter abgebaut. Vielen Bürgern von Fürstenhausen war also in der Vergangenheit schon Entsprechendes zugemutet worden. Die vielfachen Proteste und Eingaben der Betroffenen, die sich schon lange in einer Bergschadensgemeinschaft zusammengefunden haben, waren bislang jedoch zwecklos gewesen.

 

Man muss anerkennen, dass die DSK bislang sehr bemüht ist, Folgeschäden des Kohleabbaus v.a. an Gebäuden zu beheben, ggf. auch wichtige öffentliche Gebäude so gut es geht vorsorglich zu sichern und andere Maßnahmen zu treffen. Doch gleicht dieses Verfahren der Vorgehensweise, einem Kind, das man zuvor absichtlich in den Brunnen geworfen hat, bei der Heilung beistehen und dabei die Kosten für den Krankenhausaufenthalt regeln. So gibt es Beispiele, dass ein Wohnhaus, dessen Wert auf vielleicht 200.000 DM geschätzt wurde, mit dem Drei- bis Vierfachen finanziellen Aufwand ‚saniert‘ wurde.

 

Dass es sich um eine vorübergehende Belastung handelt, ist natürlich jedermann bewusst. Wenn etwa im Jahre 2030 (die Bewilligung gilt ausdrücklich bis 31.12.2015) die Auswirkungen weitestgehend überstanden sein werden (sollte der Kohleabbau bis 2005 oder 2010 an der Saar auslaufen, wird dies vielleicht etwas früher der Fall sein), ist die Situation für die Kinder, Enkel oder Urenkel der jetzigen Bewohner überstanden. Es trifft also insbesondere die jetzt hier lebenden Menschen, darunter manche alten Menschen, die in ihren letzten Lebensjahren diese 'Zumutungen' ertragen müssen.

 

Das Oberbergamt hat sich - dies wird aus den Unterlagen deutlich - ausführlich mit den Auswirkungen auf den Menschen befasst. Mit großer Akribie werden im Planfeststellungsbeschluss die sozialen Prüfkriterien aufgeführt (Tabelle I.2-1, S. 22  23) und anschließend erörtert. Hier einige Beispiele (Zitate aus dem Planfeststellungsbeschluss):

 

Recht auf Privatsphäre:

 

„Jeder Mensch hat das Recht auf eine ungestörte Privatsphäre, in der er sein eigener Herr ist und über seine Zeit frei verfügen kann. Regelmäßige Inaugenscheinnahme bzw. Vorsorge- und Reparaturmaßnahmen dienen zwar dem Schutz der Betroffenen, bedeuten aber auch, dass Dritte (Zuständige der Antragstellerin, Sachverständige Handwerker u.a.) immer wieder Zugang zu privaten Grundstücken, Wohnungen und Wohngebäuden der Betroffenen erhalten müssen. In den Gebäuden im bergbaulichen Einwirkungsbereich wird dies mindestens einmal pro Monat erfolgen; kommen Vorsorge- oder Reparaturmaßnahmen hinzu, erhöht sich die Zutrittshäufigkeit von Dritten. Da Reparaturarbeiten häufig länger dauern, muss die Anwesenheit von Dritten sogar über mehrere Tage erduldet werden. Die Betroffenen fühlen sich dadurch in ihrer Privatsphäre gestört.

 

Die Anwesenheit von Dritten in privaten Bereichen ist auch mit einer zeitlichen Beanspruchung der Betroffenen verbunden. Es müssen Termine vereinbart werden, es muss jemand anwesend sein, wenn Dritte im Hause sind, eigene Vorhaben, wie z.B. Urlaubsplanungen, müssen sich u.U. an den Terminen für Vorsorge- und Reparaturmaßnahmen orientieren. Die private Freizeit muss dazu verwendet werden, die entsprechenden Vor- und Nachbereitungen für derartige Maßnahmen (z.B. Zimmer leer räumen, nachher wieder einräumen, aufräumen) vorzunehmen. Ober die eigene Zeit kann in diesen Fällen nicht mehr frei verfügt werden.

 

Die Betroffenen sind in ihrer Selbstbestimmung tangiert, wenn sie als Laien Verhandlungen mit Fachleuten führen und auf dieser ungleichen Basis eventuell noch Vereinbarungen über Selbstbeteiligungen führen müssen. Insbesondere Unwissende fühlen sich "über den Tisch gezogen oder als lästige Bittsteller behandelt und nicht als Betroffene, die ein Recht auf eine ordnungsgemäße, rasche Regulierung und Entschädigung haben".  (S. 23 / 24)

 

Gesundheit (Auszug):

 

„In Bereichen natürlicher Wegsamkeiten (Störungen) sowie durch den Bergbau geschaffener Wegsamkeiten kann Methan aus der Kohlenlagerstätte an der Erdoberfläche austreten. Hierbei können Gefährdungspotenziale in Kellerräumen von Häusern, aber auch im Freien entstehen.

 

Durch Rissbildung an Kaminen können Rauchgase austreten, die gesundheitsschädlich sind.

 

Bergbauliche Einwirkungen auf Gebäude in Form von Pressungen oder Zerrungen und anderen statischen Veränderungen sind mit Geräuschen verbunden. Derartige plötzlich auftretende Geräusche - u.U. auch nachts - verursachen Angst und Schrecken sowie Schlafstörungen. Die Sorge um das Haus verunsichert die Betroffenen. Darüber hinaus haben Baustellenlärm und Baustellenverkehr Auswirkungen auf Ruhe und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

 

Der geplante Abbau wird sich weit über ein Jahrzehnt auf die betroffenen Menschen in physischer und psychischer Hinsicht auswirken. Zu diesen Wirkungen zählen auch das Leben mit der Sorge oder Angst um die eigene Sicherheit und die der Familie, Unklarheiten über das zu befürchtende Ausmaß der Schäden am Privateigentum, Zumutungen im Zusammenhang damit, immer wieder Schäden an Haus, Wohnung oder Grundstück entdecken und melden zu müssen.“ (S. 24)

 

Materieller Wohlstand, Privateigentum (Auszug):

 

„Der Stadtteil Völklingen-Fürstenhausen wird großflächig von den bergbaulichen Einwirkungen des geplanten weiteren Abbaus im Westfeld des Bergwerks Warndt / Luisenthal erfasst. (...) Die prognostizierten Senkungen nach Abbau der bereits zugelassenen und der beantragten Bauflächen werden im Endzustand bis ca. 12 m betragen, die im Bereich südlich der Kokerei Fürstenhausen, östlich der Sofienstraße  und nördlich des Stollenweges auftreten werden. Für die Ortslage Fürstenhausen werden im Endzustand Senkungen zwischen 1 und 12 m prognostiziert. (...)  Mit den Senkungen sind weitere Bodenbewegungen und -verformungen wie Pressungen, Zerrungen und Schieflagen verbunden, die zu Gebäudeschäden verschiedensten Ausmaßes führen werden.

 

In den Gutachten von Prof. Kratzsch (1998 und 1999) wurden aufgrund der Bodenbewegungsprognosen die betroffenen Gebäude in Schadensklassen hinsichtlich der zu erwartenden Größe der Schieflagen, Zerrungen und Pressungen im Endzustand eingeteilt. Dabei wurde auch untersucht, wie sich eine Änderung von Bruchbau zu Versatzbau (Blasversatz) und der Abbauführung von fallend auf streichend (Verschwenkung der Abbaurichtung um 90°) auf das Schadensausmaß auswirken kann (vgl. Tab. 4, S. 12 in Kratzsch 1999). Diese Varianten sind allerdings nicht Antragsgegenstand (Unterstreichung von mir).

 

Die Anzahl der stärkeren Bodenverformungen ausgesetzten Gebäude im Ortsbereich Fürstenhausen beträgt bei Bruchbau (Kratzsch 1999, S. 11 f.):

 

-      bei einer Bodenzerrung von über 8 mm / m     66 Gebäude,

-      bei einer Bodenpressung von über 8 mm / m        216 Gebäude.

 

Aus diesen stärkeren Bodenverformungen kann nicht zwangsläufig auf die Stärke der Schäden an Gebäuden geschlossen werden (Unterstreichung von mir).

 

Ferner tritt bei 183 Gebäuden eine Schieflage von über 20 mm / m auf.

 

Der Stadtteil Fürstenhausen ist überwiegend durch Wohnbebauung mit Handwerksbetrieben und Kleingewerbe charakterisiert. Die Wohnbebauung besteht aus ein- bis dreigeschossigen Häusern in Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung. Infolge der prognostizierten Bodenbewegungen werden eine Reihe privater Wohngebäude durch Bergschäden leichter, mittlerer oder schwerer Art betroffen sein. Unter leichten Schäden versteht man z. B. das Klemmen von Türen und Fenstern, Risse in Gipsputzdecken und Haarrisse in Mauerwerken. Mittlere Schäden beinhalten neben den leichten Schäden zusätzlich z.B. durchgängige Mauerwerksrisse, Schäden an den Außenanlagen oder Kanalbrüche. Als schwere Schäden werden Schäden an statisch bedeutsamen Bauteilen angesehen, die zur Erhaltung der Standsicherheit grundlegend erneuert werden müssen, z.B. Erneuerung eines Giebels oder einer Geschossdecke. Ebenso zählen hierzu Schadensbilder, die den Einbau einer nachträglichen Sicherung für das Gebäude notwendig machen oder einen Totalschaden zur Folge haben.

 

Auch wenn Bergschäden an Wohnhäusern nach den geltenden Regeln der Bautechnik durch fachkompetente Firmen in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern oder Mietern reguliert werden, bringen wiederholte Vorsorge- und Regulierungsmaßnahmen an ein- und demselben Gebäude eine Minderung der Wohnqualität mit sich. Darüber hinaus entsteht u.U. eine Wertminderung der betroffenen Gebäude und Grundstücke. (...)“ (S. 25 / 26)

 

Bei seiner Entscheidung hatte das Oberbergamt diesbezüglich u.a. Folgendes zu prüfen (vgl. S. 55 ff.):

 

„Seit dem Moers-Kapellen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1989 (vgl. ZfB 130, S. 199) kann in die Prüfung nach § 48 Abs. 2 BBergG unter gewissen Voraussetzungen auch der Schutz des privaten Oberflächeneigentums einbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass der grundrechtliche Anspruch auf  Schutz des Eigentums aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) drittbetroffenen Oberflächeneigentümern in begrenztem Umfang eine Rechtsposition im öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren einräumt. Zwar stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Beeinträchtigung eines einzelnen Oberflächeneigentümers durch Maßnahmen des Bergbaus - auch wenn sie im Einzelfall erheblich ist - nach dem Wortlaut und der Systematik des Bundesberggesetzes für sich gesehen kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG dar. Wohl wären aber nach seiner Auffassung öffentliche Interessen dann berührt, wenn der gebotene Schutz des Grundrechts des Oberflächeneigentümers aus Artikel 14 Abs. 1 GG im Verfahren der Bergbehörde in verfassungswidriger Weise generell hintangestellt werden dürfte und ohne Möglichkeit der abwägenden Prüfung des Einzelfalls in einem Verwaltungsverfahren auch unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten zu gestatten wären. § 48 Abs. 2 BBergG ist deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Auslegung offen, wonach die Bergbehörde den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten hat, wenn - unbeschadet der in den §§ 114 ff. BBergG getroffenen Bergschadensregelung - nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann. Die Bestandsgarantie des Eigentums sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewirken nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts eine "Berücksichtigungsgarantie" für das Oberflächeneigentum in formeller und materieller Hinsicht.

 

Zu den öffentlichen Interessen, die, falls sie nach Abwägung mit den privaten Interessen des Unternehmers überwiegen, zu einer Beschränkung oder gar Versagung des geplanten Abbaus führen können, gehören somit gesetzlich normierte Belange und, als "überschießende" Anforderungen, Belange des vorsorgenden Umweltschutzes, für die weder im Bergrecht noch in anderen Rechtsnormen eine Grundlage besteht, sowie die öffentlichen Interessen, die sich aus der Betroffenheit von Rechten Dritter ergeben und die auf dem grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des Eigentums aus Artikel 14 Abs. 1 GG basieren und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesen Oberflächeneigentümern im begrenzten Umfang auch eine Rechtsposition im öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren einräumen.

 

Der letztgenannte Belang wird detailscharf zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt in den so genannten Sonderbetriebsplänen zur Anhörung der Oberflächeneigentümer gesondert geprüft werden können, weil erst diese Anhörungsbetriebspläne eine hinreichend konkretisierte Planung enthalten und somit der Zulassungsbehörde mit wesentlich größerer Prognosesicherheit die Möglichkeit der abwägenden Prüfung des Einzelfalls bieten werden. Gleichwohl ist eine (erste) Prüfung der Belange des Oberflächeneigentums bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans erforderlich und möglich.

 

Dass diese Verfahrensweise am ehesten geeignet ist, zu einer allseits praktikablen und den unterschiedlichen Interessen am ehesten gerecht werdenden Lösung zu führen, hat der Gesetzgeber bei der Novelle zum Bundesberggesetz bereits bedacht. Denn durch § 57 a Abs. 5, 2. Halbsatz BBergG werden zwar spätere Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG für die Fälle ausgeschlossen, in denen ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass nach der umfassenden Prüfung des § 48 Abs. 2 BBergG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für eine weitere Behördenentscheidung nach § 48 Abs. 2 BBergG außerhalb dieses Verfahrens, aber bezogen auf dasselbe Vorhaben, kein Raum mehr ist, da § 48 Abs. 2 BBergG grundsätzlich von der Konzentrationswirkung erfasst wird (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 11 / 4015 S. 12, ZfB 131, S. 97). Ausgenommen von der Konzentrationswirkung sind aber gerade die in § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG angesprochenen Fälle, in denen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts öffentliche Interessen ausnahmsweise auch den Schutz von Rechten Dritter umfassen. Wenn sich also erst später herausstellt, dass ein mittels Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Vorhaben zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums führen kann, ist trotz Vorliegens eines Planfeststellungsbeschlusses noch eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BBergG etwa in Form einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung denkbar.“

 

Mit dieser Verfahrensweise (Verweis auf später noch mögliche Anhörungen im Rahmen von Sonderbetriebsplänen, bei deren Bewilligung dann 'detailscharf' gegutachtet werden kann) wird das Kernproblem der Feststellung der Zumutbarkeit in die Zukunft verschoben. Einerseits muss die DSK natürlich damit rechnen, dass demnächst zu jedem eingereichten Sonderbetriebsplan seitens der im Detail betroffenen Bürgerinnen und Bürger entsprechende Einsprüche ergehen, andererseits hat die DSK aufgrund des einmal bewilligten Rahmenbetriebsplans einen gewissen Vertrauensschutz und wird davon ausgehen, dass auch nachfolgende Entscheidungen des Oberbergamts auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang festgestellten (wenn auch abstrakten) Skala der Zumutbarkeit für die DSK positiv entschieden werden.

 

Die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben haben zumindest prinzipiell die Möglichkeit geboten, nicht nur aufgrund bestehender Rechte Dritter Auflagen bei einer Genehmigung zu machen, sondern auch den vorgelegten Rahmenbetriebsplan per Anordnung mit Begründer der Unzumutbarkeit abzulehnen. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung durch das Oberbergamt lautet demgegenüber wie folgt (kursiv: Hervorhebungen von mir):

 

„Die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen hat ergeben, dass die materiellen Schäden weitgehend regulierbar sind. Die mit dem Vorhaben selbst sowie den Reparatur- und Vorsorgemaßnahmen verbundenen Auswirkungen auf die soziale Lage und die psychische Befindlichkeit des Menschen aber reichen an die Belastbarkeitsgrenzen der Bewohner heran, insbesondere bei bestimmten Gruppen, die sich tagsüber viel zu Hause aufhalten (müssen), wie Frauen und kleine Kinder, Frührentner, Rentner, Arbeitslose sowie alte und kranke Menschen. Die heute subjektiv empfundenen Belastungen stehen in engem Zusammenhang mit den bisherigen und gegenwärtig laufenden Abbautätigkeiten des Bergwerks Warndt / Luisenthal im Westfeld. Aus den Erfahrungen mit den davon ausgehenden Belastungen kann sehr gut auf die durch den beantragten Abbau zu erwartenden Belastungen geschlossen werden. Für einen Teil der Betroffenen verlängern sich durch den beantragten Abbau die damit verbundenen sozialen und psychischen Belastungen und diese dehnen sich darüber hinaus auf weitere Wohngebiete aus. Insbesondere für die oben angesprochenen Personenkreise, die kaum Ausweichmöglichkeiten haben, können die sozialen und psychischen Wirkungen zeitweise, d. h. während verstärkter Regulierungstätigkeit, im Einzelfall an das tolerierbare Maß heranreichen. Dies ist - wie in Kapitel B.1.2 beschrieben - anhand verschiedener Kriterien nachweisbar.

 

Die wiederholten und teilweise länger anhaltenden Eingriffe in die Privatsphäre durch Vorsorge- und Reparaturarbeiten, das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit, das Leben in Angst um die eigene Sicherheit und die der Familie stellen eine ständige Stresssituation dar, die - in Verbindung mit der ebenfalls gestörten Rückzugsmöglichkeit in die Geborgenheit der Privatsphäre- das innere Gleichgewicht der Betroffenen bedroht.

 

Die in den Keller- und Wohnräumen gemessenen Radongehalte liegen (mit einer Ausnahme) weit unter kritischen Konzentrationen, so dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann (vgl. Kap. B.1.2.6.2). Darüber hinaus fühlt sich die Bevölkerung der Siedlung Fürstenhausen durch Einwirkungen des Vorhabens auf Gasleitungen und Gas-Hausanschlüsse gefährdet. Diese Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen kontrollier- und beherrschbar. Trotzdem ist der subjektiv empfundenen Beunruhigung der Bevölkerung durch die Nebenbestimmungen Nrn. 2.2, 2.4, 6.1 und 6.2 Rechnung zu tragen.

 

Auch wenn bei Rissen in Kaminen üblicherweise aufgrund des Unterdrucks im Kamin keine Rauchgase austreten, können Gefahrenmomente bei schlechten Wetterlagen oder Verstopfungen vorhanden sein. Mittels Rauchdruckproben, wie in Nebenbestimmung Nr. 2.3 vorgesehen, kann diesen Gefahrenmomenten begegnet werden.

 

Die ständigen Geräuschbelastungen und Erschütterungen durch Baustellenverkehr und Bauarbeiten liegen in Wohngebieten an der Zumutbarkeitsgrenze, auch hier insbesondere für die bereits genannten Personenkreise, die keine Ausweichmöglichkeiten haben, in Abhängigkeit von der spezifischen Art der Schallquelle und dem Schallereignis, der persönlichen Situation des Menschen und einer Vielzahl von anderen Einflüssen ergeben sich Wirkungen des Lärms auf den Menschen, z.B. in Form von vegetativen Störungen oder Leistungsminderung bereits ab Pegeln von ca. 50 dB (A), Einflüsse auf die Psyche sogar bei niedrigeren Pegeln.

 

Zu erwartende Gebäudeschäden werden nach den geltenden Regeln der Bautechnik durch fachkompetente Firmen in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern oder Mietern reguliert. Trotzdem verbleibt eine gewisse Wertminderung der Gebäude und Grundstücke. Für die Dauer der erforderlichen baulichen Vorsorge- und Sanierungsarbeiten ist die Wohnqualität durch Nutzungseinschränkungen und Störungen der Strom-, Wasser- oder Gasversorgung erheblich gemindert, ebenso die visuelle Qualität des Wohnumfeldes. Als gewisser Ausgleich kann die mit den Sanierungsmaßnahmen und der Modernisierung verbundene Erhöhung der Qualität der Infrastruktur und baulicher Anlagen, z.B. Straßenbelag, private Anlagen wie Gartenmauern, Zugangswege etc. nach Abschluss der Arbeiten betrachtet werden.“  (S. 58 f.)

 

Die "Würdigung" trennt nicht explizit zwischen Fakten / Problembeschreibungen und Reaktionen / Antworten, so dass es etwas mühsam ist, die Haltung bzw. Argumentation des Oberbergamts jeweils herauszulösen. In vielen z.T. entscheidenden Fällen bleibt diese zudem sehr vage und fragwürdig. Ich führe nur einige Punkte auf:

 

-   Es wird trotz fachmännischer Regulierung materieller Gebäudeschäden dauerhaft eine „gewisse Wertminderung der Gebäude und Grundstücke“ konstatiert. Diese wird nicht weiter gewürdigt, allenfalls wird ein 'gewisser Ausgleich' durch verbesserte Infrastruktur ins Auge gefasst.

-   Es wird zwar mehrfach eine (zumeist als ‚subjektiv‘ unterstellte) Zumutbarkeitsgrenze aufgeführt, ‚an die‘ Belastungen heranreichen, die aber nach Ansicht der Behörde nie überschritten wird. Allenfalls "reichen" die Belastungen in Einzelfällen "an das tolerierbare Maß heran". Überschritten wäre die Zumutbarkeit sicherlich, wenn es einmal zu einem Gebäude- oder Personenschaden, etwa aufgrund einer Gasexplosion, kommen würde. Dass dieser Fall bisher nicht eingetreten ist, heißt jedoch nicht unbedingt, dass er trotz der vorgesehenen Maßnahmen nicht eintreten kann.

-   Dadurch, dass die Betroffenen bislang die Auswirkungen ‚ertragen‘ haben, wird gefolgert, dass man daraus hinreichend Erfahrungen bezüglich der Zumutbarkeit weiterer Bergschäden ableiten kann. Das ist etwa damit zu vergleichen, dass man einem Mädchen eine weitere Vergewaltigung 'zumutet', weil sie eine frühere schon ertragen hat. Natürlich kann die Zumutbarkeit eines Bergschadensfalls nicht mit einem derartigen Verbrechen verglichen werden; es soll nur drastisch verdeutlicht werden, dass Erfahrung kein Argument sein kann. Etwas Unzumutbares wird aber dadurch nicht zumutbar, dass es jemand erträgt.

 

 

Zur Abhängigkeit der 'Zumutbarkeit' von sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen

 

So lange die Frage der Zumutbarkeit im Sinne einer verlässlichen Richtwertes nicht weiter geklärt ist, bewegt man sich auf unsicherem Gelände. Ich bin der Überzeugung, dass diese Zumutbarkeit keineswegs einen über Jahrhunderte unveränderten Wert hat, sondern sich an den gesellschaftlichen (und in diesem Falle auch energiepolitischen) Rahmenbedingungen auszurichten hat. Die Zumutbarkeit (als Werteskala) kann also nicht durch ein Gutachten oder gar durch das Oberbergamt festgelegt werden, sondern muss  - etwa durch das Bundesverfassungsgericht oder den Gesetzgeber - beschrieben werden. In einer rein christlichen Wohngegend muss man die Zumutbarkeit des Ertönens der Kirchenglocken zur vollen Stunde anders bewerten als wenn die Kirche in einer Gegend steht, die überwiegend von Moslems bewohnt wird. In einer Zeit, in der der saarländische Bergbau lebensnotwendig für die Energieversorgung war, war der Bevölkerung mehr zuzumuten als heute, wo der Bergbau rein beschäftigungspolitisch gesehen werden muss. Wäre der Bergbau weiterhin energiepolitisch notwendig, könnte man übrigens auch ein langsames Auslaufen nicht verantworten. Das energiepolitische Argument ist also überhaupt nicht stichhaltig.

 

Offenbar hat das Oberbergamt bei seinem positiven Entscheid einen eher ‚historischen‘ Begriff der Zumutbarkeit verwendet (der sich vielleicht sogar auf die bisherige Gesetzeslage abstützt). Es wäre aber zweifelsohne notwendig gewesen, diesen Terminus anhand der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen neu zu gewichten und dementsprechende den Antrag abzulehnen. Es wäre dann Sache der DSK gewesen, gegen diesen Beschluss Klage einzureichen.

 

Der wirtschaftspolitische Hintegrund

 

Es ist m.E. nicht ganz auszuschließen, dass bei dem Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamts zumindest unterschwellig auch die Befürchtung mitschwang, dass ein anderweitiger Beschluss zu unabsehbaren Konsequenzen führen könnte. Zumindest ein Gutachten hat aufgezeigt, dass die Nicht-Genehmigung oder selbst die Auflage des Blasversatzes den Betrieb des Bergwerks Warndt / Luisenthal bei den Kosten so stark treffen würde, dass das Unternehmen wohl schon kurzfristig schließen müsste mit all den Konsequenzen, etwa auch unter Aussprache betriebsbedingter Kündigungen.

 

Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass es durchaus möglich gewesen wäre, den Blasversatz als Mindest-Auflage bei den Maßnahmen vorzugeben. Statt dessen begnügte man sich mit einem allgemeineren Hinweis, der angesichts der Vagheit der Bestimmungen frühestens bei der Einreichung der Sonderbetriebspläne bzw. sogar erst im Nachhinein (wenn also die Schäden schon eingetreten sind), überprüfbar sein wird. Die erste der Grundsätzlichen Anforderungen (S. 6) lautet nämlich:

 

          Durch berg- und / oder bautechnische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Anzahl der in dem Ergänzungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Kratzsch (Juli 1999) prognostizierten schweren Schäden aufgrund der Gebäudeschieflage (> 20 mm / m) um etwa die Hälfte reduziert wird.

 

Blasversatz wäre eine konkrete bergtechnische Maßnahme gewesen, um eine Reduktion der Schäden um ca. 25 % zu erreichen. Aber er hätte die Gewinnung der Tonne Kohle um weitere 30 DM verteuert. Bei einem angestrebten Fördervolumen von 4.000 Tonnen / Tag wären rd. 120.000 DM an Mehrkosten / Tag entstanden ...

 

Keine Alternative zum sofortigen Stopp des Kohleabbaus unter bewohntem Gebiet

 

Das jüngste Beispiel ‚Lebach‘ und die Reaktion der DSK (Stopp des Kohleabbaus während der Nacht) zeigen, dass man seitens der DSK schon bereit ist, bei weitaus geringeren Belastungen, als sie in Fürstenhausen den Bürgern längst schon ‚zugemutet‘ und bei Realisierung des weiteren Abbaus weiter zugemutet werden, Konsequenzen zu ziehen, die in diesem Fall ggf. auch zu deutlichen finanziellen Einbußen des Bergwerks Ensdorf führen.

 

Die Zusage der DSK, mit dem Abbau im Westfeld letztmals Kohleabbau unter bewohntem Gebiet im Bergwerk Warndt / Luisenthal zu betreiben (ansonsten müsste ja gelten: was in Fürstenhausen recht und billig ist, gilt auch für Alsbachfeld / Heidstock), zeigt deutlich, dass man bei der DSK offenbar bereit ist, die Konsequenzen aus der Situation zu ziehen.

 

Der Staat (Bund und Länder) hat es sehr wohl in der Hand, durch eine Subventionspolitik (in diesem Fall: durch eine Änderung der bestehenden Subventionspraxis) die DSK dahingehend zu beeinflussen, dass ein Abbau von Steinkohle unter bewohntem Gebiet bzw. unter Beeinträchtigung der Bevölkerung umgehend gestoppt wird.

 

Dass dies nicht geschieht bzw. nicht schon längst geschehen ist, wird damit begründet, dass dadurch die im Bergbau Beschäftigten schneller als bisher vorgesehen (im ‚Sturzflug‘ statt im ‚Gleitflug‘) arbeitslos würden und ggf. betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr vermeidbar wären.

 

An der Saar sind von einer entsprechenden Maßnahme unmittelbar ca. 3.000 der noch rund 10.000 Beschäftigten im Bergbau betroffen. Man muss also umgehend Wege suchen und eröffnen, die die Bergleute nicht im Regen stehen lassen, sondern durch (übrigens allbekannte) Maßnahmen je nach Möglichkeit und Alter eine Umsetzung in andere Berufe oder in den (Vor)-Ruhestand ermöglichen. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel lassen sich (zudem ganz im Sinne der EU-Kommission) hinreichend aus den zur Verfügung stehenden Subventionsmitteln einwerben, so dass für den Steuerzahler keine zusätzlichen Belastungen entstehen.

 

Es bleibt nur dieser eine Schritt, den Kohleabbau unter bewohntem Gebiet zu stoppen, und zwar nicht nur mit Bezug zum behandelten Antrag der DSK, sondern auch mit Bezug zu laufenden Abbauen, also umfassend und unmittelbar.

 

Wenn die hier geforderte Exekutive und Legislative so schnell reagieren würde wie nach dem Auftreten des ersten BSE-Falls in Deutschland, ließe sich dies noch in diesem Jahr umsetzen.