LANDTAG DES SAARLANDES

11. Wahlperiode     Drucksache 11/1495

 

14.01.98

 

ANTRAG

der Regierung des Saarlandes

 

betr.:   Veräußerung des 26 %‑Anteils des Saarlandes an der Saarbergwerke AG

 

 

Der Landtag wolle beschließen:

 

Der Veräußerung des 26 %‑Anteils des Saarlandes an der Saarbergwerke AG (SBW) zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,‑‑ DM an die Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG) wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

Mit den kohlepolitischen Beschlüssen vom 13. März 1997 erfolgte die Festlegung der Finanzierungshilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau für Verstromung, Kokskohle und künftige Stilllegungen bis zum Jahr 2005. Der Bund sicherte zu, die Grundfinanzierung für den Zeitraum 1998 ‑ 2005 über ein Steinkohlenbeihilfegesetz zu gewährleisten. Dieses Gesetz wurde am 13. November 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Neben der vorgenannten Grundfinanzierung erklärte sich der Bund im Rahmen der kohlepolitischen Beschlüsse u.a.. bereit, als zusätzliche Hilfen in den Jahren 1998 ‑ 2005 Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 200 Mio. DM und darüber hinaus in den Jahren 1998 ‑ 2000 Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 300 Mio. DM einzuräumen. Diese Hilfen wurden vom Bund jedoch konditioniert an die Übernahme des Saarlandanteils an der SBW durch die RAG (betrifft 200 Mio. DM Verpflichtungsermächtigungen) und an die Übernahme des Bundesanteils an der SBW durch die RAG (betrifft 300 Mio. DM Verpflichtungsermächtigungen).

 

Die Neuausrichtung des Subventionsrahmens hat zur Folge, dass sich der deutsche Steinkohlenbergbau neu orientieren muss. Die Auflagen des Bundes erzwingen eine Zusammenführung der Bergbauunternehmen SBW und RAG unter dem Dach der RAG. Die Aufgaben des Bergbaubereichs ("schwarzer" Bereich) der beiden Unternehmen sollen dabei künftig in einer Deutschen Steinkohle AG (DSK) bewältigt werden. Daneben hat die Zusammenführung selbstverständlich auch Auswirkungen auf den Beteiligungsbereich ("weißer" Bereich) von SBW und RAG.

 

Die Neuorientierung des deutschen Steinkohlenbergbaus löst eine Reihe von Fragen aus, deren Regelung in einer Rahmenvereinbarung mit den Beteiligten Bund, Nordrhein-Westfalen, Saarland und RAG sowie ‑ bzgl. der Sonderinteressen des Saarlandes ‑ in einer bilateralen Vereinbarung Saarland/RAG erfolgen wird.

 

Bei den Verhandlungen bezüglich der vorgenannten Vereinbarungen verfolgte die Landesregierung das Ziel, die wesentlichen Interessen des Landes möglichst verbindlich abzusichern. Als wesentliche Interessen des Landes wurden dabei insbesondere folgende Punkte gesehen:

 

   Sicherstellung der Bundesleistungen für SBW, um derentwillen die Aktienübertragung vom Land auf RAG vorgenommen wird;

   Schließung des Verbundbergwerk Ost (VBO) nicht vor Ende 2000;

   Bestandsgarantie für die verbleibenden beiden Bergwerke zumindest bis zum Jahr 2005 bei Aufrechterhaltung einer angemessenen Mindestförderkapazität;

   Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen;

   Erhalt des Kokereistandortes Fürstenhausen;

   Erhalt eines möglichst großen Teils der SBW‑Hauptverwaltung in Saarbrücken;

   Wahrung der Interessen der saarländischen Bergbauzulieferer;

   Fortführung eines eigenständigen Teilkonzerns Saarberg AG (neu) mit Sitz in Saarbrücken;

   Sicherung des Bestandes und Weiterentwicklung des SBW‑Beteiligungsbereiches (einschließlich SaarTech und Saargummi) im Rahmen der Saarberg AG (neu);

   Verlagerung von RAG‑Beteiligungsaktivitäten zur neuen Saarberg AG (insbesondere RAG-Umweltaktivitäten);

   Sicherstellung, dass die betrieblich nicht mehr genutzten SBW‑Grundstücke einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt werden;

   Erhalt der SBW‑Ausbildungskapazität;

   Unterrichtungspflichten der RAG bzgl. wesentlicher Vorgänge bei DSK und Saarberg AG (neu);

   Berücksichtigung von Interessen des Landes bei der Besetzung von Organen der Saarberg AG (neu).

 

Die Vertreter der RAG erkannten in den Verhandlungen die Interessen des Landes an, wiesen aber darauf hin, dass ihr Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführt werden müsse, was es ausschließe, über einen längeren Zeitraum bestimmte Strukturen ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit verbindlich festzuschreiben. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage gelang es, alle o.g. wesentlichen Positionen des Landes entweder in der Rahmenvereinbarung oder in der bilateralen Saarland/RAG‑Vereinbarung in einer für beide Seiten akzeptablen Art und Weise zu regeln. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die RAG verpflichtet, hinsichtlich der Stilllegung des VBO die Entscheidung des SBW‑Aufsichtsrates vom 25. November 1997 zu akzeptieren (d.h. Schließung erst zum 31 . Dezember 2000) und die beiden verbleibenden Bergwerk-Standorte für die Laufzeit der kohlepolitischen Einigung vom 13. März 1997 fortzuführen (d.h. bis zum Jahr 2005).

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der vorgesehenen Regelungen in der Rahmenvereinbarung und in der bilateralen Saarland/RAG‑Vereinbarung die Interessen des Saarlandes bei einer Übertragung des 26 %‑Landesanteils an der SBW auf die RAG in einer angemessenen Weise berücksichtigt werden und der (symbolische) Kaufpreis von 1 DM insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen "Bund für Saar" von zusammen 1,6 Mrd. DM akzeptiert werden kann

 

Ausgegeben: 15.01.98                    Datei: SAARLSPD