LANDTAG DES SAARLANDES
11. Wahlperiode Drucksache 11/1495
14.01.98
der Regierung des Saarlandes
betr.: Veräußerung des 26 %‑Anteils des Saarlandes an der Saarbergwerke AG
Der Landtag wolle beschließen:
Der Veräußerung des 26 %‑Anteils des Saarlandes
an der Saarbergwerke AG (SBW) zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,‑‑
DM an die Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG) wird zugestimmt.
Begründung:
Mit den kohlepolitischen Beschlüssen vom 13. März
1997 erfolgte die Festlegung der Finanzierungshilfen für den deutschen
Steinkohlenbergbau für Verstromung, Kokskohle und künftige Stilllegungen bis
zum Jahr 2005. Der Bund sicherte zu, die Grundfinanzierung für den Zeitraum
1998 ‑ 2005 über ein Steinkohlenbeihilfegesetz zu gewährleisten. Dieses
Gesetz wurde am 13. November 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Neben
der vorgenannten Grundfinanzierung erklärte sich der Bund im Rahmen der
kohlepolitischen Beschlüsse u.a.. bereit, als zusätzliche Hilfen in den Jahren
1998 ‑ 2005 Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 200 Mio. DM und
darüber hinaus in den Jahren 1998 ‑ 2000 Verpflichtungsermächtigungen von
jeweils 300 Mio. DM einzuräumen. Diese Hilfen wurden vom Bund jedoch
konditioniert an die Übernahme des Saarlandanteils an der SBW durch die RAG
(betrifft 200 Mio. DM Verpflichtungsermächtigungen) und an die Übernahme des
Bundesanteils an der SBW durch die RAG (betrifft 300 Mio. DM
Verpflichtungsermächtigungen).
Die Neuausrichtung des Subventionsrahmens hat zur
Folge, dass sich der deutsche Steinkohlenbergbau neu orientieren muss. Die
Auflagen des Bundes erzwingen eine Zusammenführung der Bergbauunternehmen SBW
und RAG unter dem Dach der RAG. Die Aufgaben des Bergbaubereichs
("schwarzer" Bereich) der beiden Unternehmen sollen dabei künftig in
einer Deutschen Steinkohle AG (DSK) bewältigt werden. Daneben hat die
Zusammenführung selbstverständlich auch Auswirkungen auf den
Beteiligungsbereich ("weißer" Bereich) von SBW und RAG.
Die Neuorientierung des deutschen
Steinkohlenbergbaus löst eine Reihe von Fragen aus, deren Regelung in einer
Rahmenvereinbarung mit den Beteiligten Bund, Nordrhein-Westfalen, Saarland und
RAG sowie ‑ bzgl. der Sonderinteressen des Saarlandes ‑ in einer
bilateralen Vereinbarung Saarland/RAG erfolgen wird.
Bei den Verhandlungen bezüglich der vorgenannten
Vereinbarungen verfolgte die Landesregierung das Ziel, die wesentlichen
Interessen des Landes möglichst verbindlich abzusichern. Als wesentliche
Interessen des Landes wurden dabei insbesondere folgende Punkte gesehen:
• Sicherstellung der Bundesleistungen für SBW, um derentwillen die
Aktienübertragung vom Land auf RAG vorgenommen wird;
• Schließung des Verbundbergwerk Ost (VBO) nicht vor Ende 2000;
• Bestandsgarantie für die verbleibenden beiden Bergwerke zumindest
bis zum Jahr 2005 bei Aufrechterhaltung einer angemessenen
Mindestförderkapazität;
• Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen;
• Erhalt des Kokereistandortes Fürstenhausen;
• Erhalt eines möglichst großen Teils der SBW‑Hauptverwaltung
in Saarbrücken;
• Wahrung der Interessen der saarländischen Bergbauzulieferer;
• Fortführung eines eigenständigen Teilkonzerns Saarberg AG (neu)
mit Sitz in Saarbrücken;
• Sicherung des Bestandes und Weiterentwicklung des SBW‑Beteiligungsbereiches
(einschließlich SaarTech und Saargummi) im Rahmen der Saarberg AG (neu);
• Verlagerung von RAG‑Beteiligungsaktivitäten zur neuen
Saarberg AG (insbesondere RAG-Umweltaktivitäten);
• Sicherstellung, dass die betrieblich nicht mehr genutzten SBW‑Grundstücke
einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt werden;
• Erhalt der SBW‑Ausbildungskapazität;
• Unterrichtungspflichten der RAG bzgl. wesentlicher Vorgänge bei
DSK und Saarberg AG (neu);
• Berücksichtigung von Interessen des Landes bei der Besetzung von
Organen der Saarberg AG (neu).
Die Vertreter der RAG erkannten in den Verhandlungen die Interessen des
Landes an, wiesen aber darauf hin, dass ihr Unternehmen nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien geführt werden müsse, was es ausschließe,
über einen längeren Zeitraum bestimmte Strukturen ohne Rücksicht auf die
Wirtschaftlichkeit verbindlich festzuschreiben. Trotz dieser schwierigen
Ausgangslage gelang es, alle o.g. wesentlichen Positionen des Landes entweder
in der Rahmenvereinbarung oder in der bilateralen Saarland/RAG‑Vereinbarung
in einer für beide Seiten akzeptablen Art und Weise zu regeln. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die RAG
verpflichtet, hinsichtlich der Stilllegung des VBO die Entscheidung des SBW‑Aufsichtsrates
vom 25. November 1997 zu akzeptieren (d.h. Schließung erst zum 31 . Dezember
2000) und die beiden verbleibenden Bergwerk-Standorte für die Laufzeit der
kohlepolitischen Einigung vom 13. März 1997 fortzuführen (d.h. bis zum Jahr
2005).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass
aufgrund der vorgesehenen Regelungen in der Rahmenvereinbarung und in der
bilateralen Saarland/RAG‑Vereinbarung die Interessen des Saarlandes bei
einer Übertragung des 26 %‑Landesanteils an der SBW auf die RAG in einer
angemessenen Weise berücksichtigt werden und der (symbolische) Kaufpreis von 1
DM insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen "Bund für Saar"
von zusammen 1,6 Mrd. DM akzeptiert werden kann
Ausgegeben: 15.01.98 Datei: SAARLSPD