Rahmenvereinbarung
Neuorientierung des
deutschen Steinkohlenbergbaus
1. Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund), das Land
Nordrhein-Westfalen (Land NRW) und das Saarland unterstützen die
Neuorientierung des deutschen Steinkohlenbergbaus und eröffnen damit den
Unternehmen und ihren Mitarbeitern eine Perspektive für die Zukunft. Vor diesem
Hintergrund erfolgte am 13. März 1997 eine kohlepolitische Einigung über
Finanzierungshilfen das Bundes und des Landes NRW für Verstromung, Kokskohle
und künftige Stilllegungen bis 2005 (Anlage 1).
2. Bildung einer „Deutsche Steinkohle AG"
Es besteht Einvernehmen, dass die künftigen Aufgaben
im deutschen Steinkohlenbergbau in einer Deutsche Steinkohle Aktiengesellschaft
(DSK) unter Führung der RAG Aktiengesellschaft (RAG) bewältigt werden sollen.
Diese Gesellschaft wird die Betriebsführung für das gesamte Bergbauvermögen der
RAG und der Saarbergwerke Aktiengesellschaft (SBW) übernehmen. Die RAG ist nach
Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Preussag Anthrazit GmbH (PAG) von der
Preussag Aktiengesellschaft zur Einbeziehung des Bergwerks Ibbenbüren in die
Betriebsführung durch die DSK bereit.
Die RAG wird über die DSK die Synergien im
personellen und organisatorischen Bereich, im Markt, im Kohletransport (Logistik),
im Einkauf, in der Bevorratung (Halden) und in der Finanzierung ausschöpfen.
Damit ergibt sich über die Möglichkeiten des flexiblen Einsatzes der begrenzten
Plafondmittel hinaus die Chance, Kohleabsatz und Anpassung revierübergreifend
zu optimieren und damit möglichst viele Arbeitsplätze im Bergbau zu sichern.
<S. 2>
3. Erhöhung unternehmerischer Chancen im Beteiligungsbereich
Nicht nur im Bergbau führt ein Zusammenschluss von
RAG und SBW zu unternehmerischen Vorteilen und Synergien, auch in beinahe allen
Aktivitäten der Beteiligungsbereiche beider Unternehmen bestehen
Parallelitäten. So sind beide Unternehmen in der Kraftwirtschaft, im Handel,
bei Immobilien, in der Bergbautechnik und insbesondere im Bereich von Umwelt
und Entsorgung tätig.
RAG wird die sich in den von ihr geführten Bereichen
verstärkt bietenden unternehmerischen Chancen nutzen und in noch stärkerem Maße
als bisher zur Qualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften sowie zur
Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere in den Montanregionen, beitragen.
4. Vereinbarungen zur Neuorientierung des Deutschen
Steinkohlenbergbaus
4.1 Vereinbarungen zwischen Bund und RAG
a) Der Bund hält einen Anteil von 74 % der Aktien der SBW. Diesen
Anteil übernimmt RAG mit gesondertem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag zu
einem Kaufpreis von 1,00 DM.
b) Der
Bund erlässt dem RAG-Konzern alle ihm zustehenden künftigen
Besserungsansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zur langfristigen
Konsolidierung des RAG-Konzerns sowie zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen
aus Anpassungsprogrammen beruhen (Zuwendungsbescheide des Bundes 1972, 1988 und
1992), unter der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in denen
Finanzierungshilfen des Bundes gezahlt werden, keine Gewinne ausschüttet. Es
besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im
Zuwendungsbescheid 1992 geregelten ergebnisabhängigen
Erlöschenstatbestände außer Kraft
gesetzt werden. Über die zukünftige eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der
RAG betreffenden Auflagen und Bedingungen der Zuwendungsbescheide besteht eine
gesonderte Vereinbarung (Anlage 2).
c) Der Bund erlässt der SBW alle
ihm zustehenden künftigen Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten
öffentlichen Hilfen zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus dem Anpassungsprogramm
1991 beruhen <S. 3> (Zuwendungsbescheid des Bundes 1992). Es besteht
Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im Zuwendungsbescheid
geregelten ergebnisabhängigen Erlöschenstatbestände außer Kraft gesetzt werden.
Über die künftige eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der SBW betreffenden
Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides besteht eine gesonderte
Vereinbarung (Anlage 2).
4.2 Vereinbarungen zwischen Saarland und RAG
a) Das Saarland hält einen Anteil von 26 % der Aktien der SBW. Diesen
Anteil übernimmt RAG mit gesondertem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag zu
einem Kaufpreis von 1,00 DM.
b) RAG wird zwei Förderstandorte im Saar-Bergbau für die Laufzeit der
kohlepolitischen Vereinbarung vom 13. März 1997 fortführen.
c) Für den Nicht-Kohlebereich wird die RAG die Saarberg AG (neu) im
Rahmen des RAG-Konzerns als eigenständigen Teil-Konzern mit Sitz in Saarbrücken
erhalten.
Saarberg AG (neu) wird den
heute bestehenden Beteiligungsbereich Energie, Umwelt, Handel und
Dienstleistungen (einschl. SaarTech) sowie Gummierzeugung (Saar Gummi) in
seiner Substanz erhalten und bestrebt sein, ihn weiter auszubauen. RAG wird
zudem die in der RAG Umwelt gebündelten Umweltaktivitäten des Konzerns in die
Saarberg AG (neu) einbringen. Diese Umweltaktivitäten werden von Saarberg (neu)
geführt. Dadurch erhält Saarberg AG (neu) ihre besondere Aufgabenstellung im
RAG-Konzern.
d) Das Saarland erlässt der SBW
alle ihm zustehenden künftigen Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten
öffentlichen Hilfen zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus dem
Anpassungsprogramm 1991 beruhen (Zuwendungsbescheid des Saarlandes 1992), unter
der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in denen Finanzierungshilfen des Bundes
gezahlt werden, keine Gewinne ausschüttet. Es besteht Einvernehmen, dass mit
dem vorgenannten Erlass auch die im Zuwendungsbescheid geregelten
Erlöschenstatbestände außer Kraft gesetzt werden. Über die zukünftige <S.
4> eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der SBW betreffenden Auflagen
und Bedingungen des Zuwendungsbescheides 1992 besteht eine gesonderte
Vereinbarung (.Anlage 3).
e) Das Saarland verzichtet auf die in den Schreiben der C & L DR
vom 30. Januar 1995 an die SBW (Buchstabe a) bis e)) aufgeführten Auflagen /
Bedingungen / Zustimmungsvorbehalte.
4.3 Vereinbarung zwischen Land NRW und RAG .
a) RAG ist bereit, sämtliche Geschäftsanteile der PAG von der Preussag
Aktiengesellschaft zu übernehmen und das Bergwerk Ibbenbüren in dis
Betriebsführung ihres Bergbauvermögens durch die DSK einzubeziehen.
b) Das Land NRW erlässt dem RAG-Konzern alle ihm zustehenden künftigen
Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zur
langfristigen Konsolidierung des RAG-Konzerns sowie zum Teilausgleich der
Bilanzbelastungen aus Anpassungsprogrammen beruhen (Zuwendungsbescheide des
Landes 1972, 1988 und 1992), unter der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in
denen Finanzierungshilfen des Landes NRW gezahlt werden, keine Gewinne
ausschüttet. Es besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im
Zuwendungsbescheid 1992 geregelten ergebnisabhängigen Erlöschenstatbestände
außer Kraft gesetzt werden. Über die zukünftige eingeschränkte bzw.
modifizierte Geltung der RAG betreffenden Auflagen und Bedingungen der
Zuwendungsbescheide besteht eine gesonderte Vereinbarung (Anlage 4). <S.
5>
4.4 Allgemeine Vereinbarungen
a) Die gegenwärtige RAG-Konzernstruktur, ergänzt um eine
Saarberg-Gesellschaft und unter Einschluss der Bergbauaktivitäten von SBW und
PAG (Anlage 5), sichert den Haftungsverbund zwischen Bergbau- und
Beteiligungsbereich. Änderungen dürfen diesen Haftungsverbund nicht
beeinträchtigen und bedürfen in den Jahren, für die Finanzierungshäfen des
Bundes und des Landes NRW zugesagt sind, der vorherigen Zustimmung des Bundes
und des Landes NRW. Demgemäß dürfen auch die zwischen RAG und ihren
Bereichsgesellschaften (Anlage 5) bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge nur mit Zustimmung des Bundes und des Landes NRW
verändert werden.
Die Gründung, der Erwerb oder die Aufgabe / Veräußerung sowie
Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen bei Bereichsgesellschaften und bei
sonstigen unmittelbaren RAG-Beteiligungen durch RAG bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Bundes und des Landes NRW, sofern der Wert der Maßnahmen im
Einzelfall den Betrag von 20 Mio. DM übersteigt.
Im Falle von Insolvenzgefahren bei der RAG wird die RAG den
gesamten Beteiligungsbereich des RAG-Konzerns auch durch Mobilisierung seiner
Substanz einsetzen.
b) Das Einigungspapier vom 31. August 1993 inkl. der darauf
basierenden Auflagen und Bedingungen früherer Bundes-/Landesentscheidungen wird
mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben. Einzige Ausnahme ist die
Festlegung, dass die im Zusammenhang mit verschiedenen Schütt-aus-hol-zurück-Maßnahmen
gebildete Rücklage auch weiterhin nur mit Zustimmung des Bundes und des Landes
NRW aufgelöst werden kann.
Der Bund verzichtet ferner auf die in dem Schreiben der C &
L DR vom 30. Januar 1995 an die SBW (Buchstabe a) bis e)) aufgeführten Auflagen
/ Bedingungen / Zustimmungsvorbehalte.
c) RAG hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 1997 sicherzustellen, dass
der kumulierte ausschüttbare / abzuführende Gewinn des Beteiligungsbereiches in
folgender Höhe an die RAG abgeführt wird: <S. 6>
- bis einschließlich zum Jahr 2000 insoweit, als er erforderlich
ist, um bei der RAG den Ausweis eines Jahresfehlbetrages zu vermeiden
- ab dem Jahr 2001 bis einschließlich zum Jahr 2005 in Höhe von
jährlich 200 Mio. DM.
d) Zur Ermittlung des ausschüttbaren / abzuführenden Gewinns des
Beteiligungsbereiches und gleichzeitig als Grundlage für die in Anlage 1
vorgesehenen und gesondert zu verbriefenden Garantien des Bundes und des Landes
NRW ist eine Sonderrechnung zu erstellen, für die, sofern keine
Ausnahmeregelungen zugestanden sind, die gleichen eingeschränkten
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gelten, die die RAG derzeit gemäß
Zuwendungsbescheiden des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft - III A 4 -
800 178 / 19 - vom 12. Juni 1992) und des Landes NRW (Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 515-50-20 RAG - vom 24. Juli 1992)
anzuwenden hat mit dem hierzu ergänzenden und erläuternden Schriftwechsel wegen
Sonderregelungen (Behandlung von Jubiläumsgeldzahlungen, von unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen, von PSV-Beiträgen, von Drohverlustrückstellungen; hierbei
handelt es sich um Einzelfälle, bei denen zwingende handelsrechtliche
Bilanzierungsgebote engeren steuerlichen Vorschriften entgegenstehen).
Der ausschüttbare / abzuführende Gewinn des Beteiligungsbereiches
ermittelt sich wie folgt:
- Summe der Jahresüberschüsse / -fehlbeträge vor Gewinnabführungen /
Verlustübernahmen und vor Rücklagenveränderungen der
Vertragskonzerngesellschaften und der Gesellschaften, an denen die RAG
unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist und mit denen die
RAG Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gemäß den Regelungen des gemäß
Ziff. 4.4 b) außer Kraft tretenden Einigungspapiers haben müsste, sowie
- Gewinn- / Dividendeneinnahmen (einschließlich anrechenbarer
Steuern) der RAG aus ihren übrigen Beteiligungen.
Die Sonderrechnung ist erstmals vorzulegen, wenn RAG die
Garantien des Bundes und des Landes NRW in Anspruch nimmt. Solange RAG <S.
7> die Garantien nicht in Anspruch nimmt, wird RAG jährlich einen
Bestätigungsvermerk des Jahresabschlussprüfers über die ordnungsgemäße
Erstellung der Sonderrechnung und die Höhe des danach ausschüttbaren /
abzuführenden Gewinns vorlegen.
5. Gewährung von Absatz- und Stilllegungshilfen durch den Bund und das
Land NRW
Die Finanzierungshilfen (Anlage 1, Zeile 1) werden
durch das Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau bis zum Jahre
2005 (Steinkohlebeihilfegesetz) geregelt. Das Land NRW gewährleistet die
ergänzende Bereitstellung seines Finanzierungsanteils (Anlage 1, Zeile 5) im
Rahmen der zuwendungsbescheidlichen Bewilligung der gesetzlichen
Finanzierungshäfen gemäß Anlage 1, Zeile 1.
Die an die Übernahme der SBW durch die RAG
gebundenen Hilfen werden wie folgt bereitgestellt: Die in den Jahren 1998 bis
2000 jeweils vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen von 300.000.000,- DM,
die an die Übernahme des Bundesanteils an der SBW durch die RAG geknüpft sind
(Anlage 1, Zeile 3), und die in den Jahren 1998 bis 2005 jeweils vorgesehenen
Verpflichtungsermächtigungen von 200.000.000,DM, die an die Übernahme des
Saarlandanteils an der SBW durch die RAG geknüpft sind (Anlage 1, Zeile 2),
werden jeweils im Folgejahr zur Zahlung fällig.
Die vom Bund für die Jahre 2001 bis 2005 zugesagten
Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 150 Mio. DM (Anlage 1, Zeile 3) werden
jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bis zur Tilgung mit 6 v. H. /
Jahr verzinst, die anfallenden Zinsen werden nicht verzinst. Die Beträge dieser
Verpflichtungsermächtigungen einschließlich Zinsen werden in höchstens drei
Jahresraten- spätestens zum 15. Januar 2008 - zur Zahlung fällig. <S. 8>
Die vom Land NRW für die Jahre 2001 bis 2005
zugesagten Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 150 Mio. DM (Anlage 1,
Zeile 6) werden jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bis zur Tilgung
mit 6 v. H. / Jahr verzinst, die anfallenden Zinsen werden nicht verzinst. Die
Beträge dieser Verpflichtungsermächtigungen einschließlich Zinsen werden in
höchstens drei Jahresraten spätestens zum 15. Januar 2008 zur Zahlung fällig.
Die RAG wird die optimale Nutzung der öffentlichen
Hilfen für den Bergbaubereich sicherstellen. Sie ist zudem bestrebt, ihren
Beteiligungsbereich in seiner Substanz zu erhalten und auszubauen.
RAG hat sich dazu verpflichtet, dass die Konzern-
und Beteiligungsgesellschaften in den Jahren 2001 bis 2005 DM 200.000.000,-
jährlich an die RAG zugunsten des Bergbaubereiches abführen.
Erreichen ausschüttbare / abzuführende Gewinne im
Sinne von Ziffer 4.4 d) in einem dieser Jahre nicht DM 200.000.000,-, so
übernehmen der Bund und das Land NRW in gesondert zu verbriefenden
Garantieverträgen für das jeweilige Jahr jeweils die Hälfte des
Differenzbetrages zwischen der Summe der ausschüttbaren Gewinne aus den
Konzern- und Beteiligungsgesellschaften und DM 200.000.000,--. Diese
Übernahmepflicht gilt nicht, soweit die Differenz aus ausschüttbaren /
abzuführenden Gewinnen des Beteiligungsbereiches in den Geschäftsjahren 1997
bis 2005 gedeckt werden kann, die bis zum jeweiligen Geschäftsjahr nicht an die
RAG abgeführt worden sind.
Wenn Bund und Land aus der Garantie in Anspruch
genommen worden sind, ist RAG zur Rückzahlung der geleisteten Beträge
verpflichtet, soweit dies aus künftigen ausschüttbaren / abzuführenden Gewinnen
im Sinne von Ziffer 4.4. d) möglich ist. Insoweit entstehen Besserungsscheine.
Die Finanzierungshilfen stehen der RAG für die im
Steinkohlebeihilfegesetz festgelegten Verwendungszwecke zur Verfügung und
werden in der gleichen Weise wie die gemäß Gesetz bewilligten Finanzplafonds
jährlich abgerechnet. Die Gewährung aller Beihilfen steht im Übrigen unter dem
Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der
Europäischen <S. 9> Gemeinschaften und, soweit sie an die Übernahme der
SBW durch die RAG geknüpft sind, unter der aufschiebenden Bedingung der
kartellrechtlichen Genehmigung.
6. Cash-Management
RAG wird eventuelle Liquiditätsüberschüsse aus
Finanzierungshilfen des Bundes und des Landes NRW nur mit der Maßgabe bei
Tochtergesellschaften anlegen, dass die federzeitige Rückführung dieser Mittel
in einer Bedarfsphase von RAG sichergestellt ist.
7. Mandatarklausel
Der Bund und das Land NRW sind berechtigt, bei der
Durchführung des Vertrages Beauftragte einzuschalten. Die Kosten hierfür werden
im Rahmen der Garantieentgelte für die gesonderten Garantien des Bundes und des
Landes NRW abgegolten.
8. Abschlussregelung
Soweit wesentliche Punkte dieser Vereinbarung nicht
durchführbar sind oder nicht durchgeführt werden, werden die Parteien der
Vereinbarung eine einvernehmliche Ersatzlösung herbeiführen, damit die mit
dieser Vereinbarung verbundenen Zielsetzungen erreicht werden können.
Soweit in dieser Vereinbarung zweiseitige Abreden
zwischen einzelnen Vertragschließenden getroffen werden, besteht Einvernehmen,
dass hieraus keinerlei Ansprüche oder Verpflichtungen eines weiteren
Vertragschließenden erwachsen. <S. 10>
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Finanzen
Bonn, den ...
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
Düsseldorf, den ...
Für das Saarland
Die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen
Saarbrücken, den ...
Für die RAG Aktiengesellschaft
Essen, den ...