Rahmenvereinbarung

 

Neuorientierung des deutschen Steinkohlenbergbaus

 

1.  Präambel

 

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund), das Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW) und das Saarland unterstützen die Neuorientierung des deutschen Steinkohlenbergbaus und eröffnen damit den Unternehmen und ihren Mitarbeitern eine Perspektive für die Zukunft. Vor diesem Hintergrund erfolgte am 13. März 1997 eine kohlepolitische Einigung über Finanzierungshilfen das Bundes und des Landes NRW für Verstromung, Kokskohle und künftige Stilllegungen bis 2005 (Anlage 1).

 

2.  Bildung einer „Deutsche Steinkohle AG"

 

Es besteht Einvernehmen, dass die künftigen Aufgaben im deutschen Steinkohlenbergbau in einer Deutsche Steinkohle Aktiengesellschaft (DSK) unter Führung der RAG Aktiengesellschaft (RAG) bewältigt werden sollen. Diese Gesellschaft wird die Betriebsführung für das gesamte Bergbauvermögen der RAG und der Saarbergwerke Aktiengesellschaft (SBW) übernehmen. Die RAG ist nach Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Preussag Anthrazit GmbH (PAG) von der Preussag Aktiengesellschaft zur Einbeziehung des Bergwerks Ibbenbüren in die Betriebsführung durch die DSK bereit.

 

Die RAG wird über die DSK die Synergien im personellen und organisatorischen Bereich, im Markt, im Kohletransport (Logistik), im Einkauf, in der Bevorratung (Halden) und in der Finanzierung ausschöpfen. Damit ergibt sich über die Möglichkeiten des flexiblen Einsatzes der begrenzten Plafondmittel hinaus die Chance, Kohleabsatz und Anpassung revierübergreifend zu optimieren und damit möglichst viele Arbeitsplätze im Bergbau zu sichern. <S. 2>

 

3.  Erhöhung unternehmerischer Chancen im Beteiligungsbereich

 

Nicht nur im Bergbau führt ein Zusammenschluss von RAG und SBW zu unternehmerischen Vorteilen und Synergien, auch in beinahe allen Aktivitäten der Beteiligungsbereiche beider Unternehmen bestehen Parallelitäten. So sind beide Unternehmen in der Kraftwirtschaft, im Handel, bei Immobilien, in der Bergbautechnik und insbesondere im Bereich von Umwelt und Entsorgung tätig.

 

RAG wird die sich in den von ihr geführten Bereichen verstärkt bietenden unternehmerischen Chancen nutzen und in noch stärkerem Maße als bisher zur Qualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere in den Montanregionen, beitragen.

 

4.  Vereinbarungen zur Neuorientierung des Deutschen Steinkohlenbergbaus

 

4.1 Vereinbarungen zwischen Bund und RAG

 

a)  Der Bund hält einen Anteil von 74 % der Aktien der SBW. Diesen Anteil übernimmt RAG mit gesondertem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag zu einem Kaufpreis von 1,00 DM.

 

b)  Der Bund erlässt dem RAG-Konzern alle ihm zustehenden künftigen Besserungsansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zur langfristigen Konsolidierung des RAG-Konzerns sowie zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus Anpassungsprogrammen beruhen (Zuwendungsbescheide des Bundes 1972, 1988 und 1992), unter der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in denen Finanzierungshilfen des Bundes gezahlt werden, keine Gewinne ausschüttet. Es besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im Zuwendungsbescheid 1992 geregelten ergebnisabhängigen Erlöschenstatbestände  außer Kraft gesetzt werden. Über die zukünftige eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der RAG betreffenden Auflagen und Bedingungen der Zuwendungsbescheide besteht eine gesonderte Vereinbarung (Anlage 2).

 

c)  Der Bund erlässt der SBW alle ihm zustehenden künftigen Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus dem Anpassungsprogramm 1991 beruhen <S. 3> (Zuwendungsbescheid des Bundes 1992). Es besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im Zuwendungsbescheid geregelten ergebnisabhängigen Erlöschenstatbestände außer Kraft gesetzt werden. Über die künftige eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der SBW betreffenden Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides besteht eine gesonderte Vereinbarung (Anlage 2).

 

4.2   Vereinbarungen zwischen Saarland und RAG

 

a)  Das Saarland hält einen Anteil von 26 % der Aktien der SBW. Diesen Anteil übernimmt RAG mit gesondertem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag zu einem Kaufpreis von 1,00 DM.

 

b)  RAG wird zwei Förderstandorte im Saar-Bergbau für die Laufzeit der kohlepolitischen Vereinbarung vom 13. März 1997 fortführen.

 

c)  Für den Nicht-Kohlebereich wird die RAG die Saarberg AG (neu) im Rahmen des RAG-Konzerns als eigenständigen Teil-Konzern mit Sitz in Saarbrücken erhalten.

 

     Saarberg AG (neu) wird den heute bestehenden Beteiligungsbereich Energie, Umwelt, Handel und Dienstleistungen (einschl. SaarTech) sowie Gummierzeugung (Saar Gummi) in seiner Substanz erhalten und bestrebt sein, ihn weiter auszubauen. RAG wird zudem die in der RAG Umwelt gebündelten Umweltaktivitäten des Konzerns in die Saarberg AG (neu) einbringen. Diese Umweltaktivitäten werden von Saarberg (neu) geführt. Dadurch erhält Saarberg AG (neu) ihre besondere Aufgabenstellung im RAG-Konzern.

 

d)  Das Saarland erlässt der SBW alle ihm zustehenden künftigen Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus dem Anpassungsprogramm 1991 beruhen (Zuwendungsbescheid des Saarlandes 1992), unter der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in denen Finanzierungshilfen des Bundes gezahlt werden, keine Gewinne ausschüttet. Es besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass auch die im Zuwendungsbescheid geregelten Erlöschenstatbestände außer Kraft gesetzt werden. Über die zukünftige <S. 4> eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der SBW betreffenden Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides 1992 besteht eine gesonderte Vereinbarung (.Anlage 3).

 

e)  Das Saarland verzichtet auf die in den Schreiben der C & L DR vom 30. Januar 1995 an die SBW (Buchstabe a) bis e)) aufgeführten Auflagen / Bedingungen / Zustimmungsvorbehalte.

 

4.3 Vereinbarung zwischen Land NRW und RAG .

 

a)  RAG ist bereit, sämtliche Geschäftsanteile der PAG von der Preussag Aktiengesellschaft zu übernehmen und das Bergwerk Ibbenbüren in dis Betriebsführung ihres Bergbauvermögens durch die DSK einzubeziehen.

 

b)  Das Land NRW erlässt dem RAG-Konzern alle ihm zustehenden künftigen Besserungsscheinansprüche, die auf bewilligten öffentlichen Hilfen zur langfristigen Konsolidierung des RAG-Konzerns sowie zum Teilausgleich der Bilanzbelastungen aus Anpassungsprogrammen beruhen (Zuwendungsbescheide des Landes 1972, 1988 und 1992), unter der Bedingung, dass RAG für die Jahre, in denen Finanzierungshilfen des Landes NRW gezahlt werden, keine Gewinne ausschüttet. Es besteht Einvernehmen, dass mit dem vorgenannten Erlass die im Zuwendungsbescheid 1992 geregelten ergebnisabhängigen Erlöschenstatbestände außer Kraft gesetzt werden. Über die zukünftige eingeschränkte bzw. modifizierte Geltung der RAG betreffenden Auflagen und Bedingungen der Zuwendungsbescheide besteht eine gesonderte Vereinbarung (Anlage 4). <S. 5>

 

4.4 Allgemeine Vereinbarungen

 

a)  Die gegenwärtige RAG-Konzernstruktur, ergänzt um eine Saarberg-Gesellschaft und unter Einschluss der Bergbauaktivitäten von SBW und PAG (Anlage 5), sichert den Haftungsverbund zwischen Bergbau- und Beteiligungsbereich. Änderungen dürfen diesen Haftungsverbund nicht beeinträchtigen und bedürfen in den Jahren, für die Finanzierungshäfen des Bundes und des Landes NRW zugesagt sind, der vorherigen Zustimmung des Bundes und des Landes NRW. Demgemäß dürfen auch die zwischen RAG und ihren Bereichsgesellschaften (Anlage 5) bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nur mit Zustimmung des Bundes und des Landes NRW verändert werden.

 

     Die Gründung, der Erwerb oder die Aufgabe / Veräußerung sowie Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen bei Bereichsgesellschaften und bei sonstigen unmittelbaren RAG-Beteiligungen durch RAG bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes und des Landes NRW, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall den Betrag von 20 Mio. DM übersteigt.

 

     Im Falle von Insolvenzgefahren bei der RAG wird die RAG den gesamten Beteiligungsbereich des RAG-Konzerns auch durch Mobilisierung seiner Substanz einsetzen.

 

b)  Das Einigungspapier vom 31. August 1993 inkl. der darauf basierenden Auflagen und Bedingungen früherer Bundes-/Landesentscheidungen wird mit Abschluss dieser Vereinbarung aufgehoben. Einzige Ausnahme ist die Festlegung, dass die im Zusammenhang mit verschiedenen Schütt-aus-hol-zurück-Maßnahmen gebildete Rücklage auch weiterhin nur mit Zustimmung des Bundes und des Landes NRW aufgelöst werden kann.

 

     Der Bund verzichtet ferner auf die in dem Schreiben der C & L DR vom 30. Januar 1995 an die SBW (Buchstabe a) bis e)) aufgeführten Auflagen / Bedingungen / Zustimmungsvorbehalte.

 

c)  RAG hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 1997 sicherzustellen, dass der kumulierte ausschüttbare / abzuführende Gewinn des Beteiligungsbereiches in folgender Höhe an die RAG abgeführt wird: <S. 6>

 

-   bis einschließlich zum Jahr 2000 insoweit, als er erforderlich ist, um bei der RAG den Ausweis eines Jahresfehlbetrages zu vermeiden

-   ab dem Jahr 2001 bis einschließlich zum Jahr 2005 in Höhe von jährlich 200 Mio. DM.

 

d)  Zur Ermittlung des ausschüttbaren / abzuführenden Gewinns des Beteiligungsbereiches und gleichzeitig als Grundlage für die in Anlage 1 vorgesehenen und gesondert zu verbriefenden Garantien des Bundes und des Landes NRW ist eine Sonderrechnung zu erstellen, für die, sofern keine Ausnahmeregelungen zugestanden sind, die gleichen eingeschränkten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gelten, die die RAG derzeit gemäß Zuwendungsbescheiden des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft - III A 4 - 800 178 / 19 - vom 12. Juni 1992) und des Landes NRW (Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 515-50-20 RAG - vom 24. Juli 1992) anzuwenden hat mit dem hierzu ergänzenden und erläuternden Schriftwechsel wegen Sonderregelungen (Behandlung von Jubiläumsgeldzahlungen, von unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, von PSV-Beiträgen, von Drohverlustrückstellungen; hierbei handelt es sich um Einzelfälle, bei denen zwingende handelsrechtliche Bilanzierungsgebote engeren steuerlichen Vorschriften entgegenstehen).

 

     Der ausschüttbare / abzuführende Gewinn des Beteiligungsbereiches ermittelt sich wie folgt:

 

-   Summe der Jahresüberschüsse / -fehlbeträge vor Gewinnabführungen / Verlustübernahmen und vor Rücklagenveränderungen der Vertragskonzerngesellschaften und der Gesellschaften, an denen die RAG unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist und mit denen die RAG Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gemäß den Regelungen des gemäß Ziff. 4.4 b) außer Kraft tretenden Einigungspapiers haben müsste, sowie

-   Gewinn- / Dividendeneinnahmen (einschließlich anrechenbarer Steuern) der RAG aus ihren übrigen Beteiligungen.

 

    Die Sonderrechnung ist erstmals vorzulegen, wenn RAG die Garantien des Bundes und des Landes NRW in Anspruch nimmt. Solange RAG <S. 7> die Garantien nicht in Anspruch nimmt, wird RAG jährlich einen Bestätigungsvermerk des Jahresabschlussprüfers über die ordnungsgemäße Erstellung der Sonderrechnung und die Höhe des danach ausschüttbaren / abzuführenden Gewinns vorlegen.

 

5.  Gewährung von Absatz- und Stilllegungshilfen durch den Bund und das Land NRW

 

Die Finanzierungshilfen (Anlage 1, Zeile 1) werden durch das Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau bis zum Jahre 2005 (Steinkohlebeihilfegesetz) geregelt. Das Land NRW gewährleistet die ergänzende Bereitstellung seines Finanzierungsanteils (Anlage 1, Zeile 5) im Rahmen der zuwendungsbescheidlichen Bewilligung der gesetzlichen Finanzierungshäfen gemäß Anlage 1, Zeile 1.

 

Die an die Übernahme der SBW durch die RAG gebundenen Hilfen werden wie folgt bereitgestellt: Die in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen von 300.000.000,- DM, die an die Übernahme des Bundesanteils an der SBW durch die RAG geknüpft sind (Anlage 1, Zeile 3), und die in den Jahren 1998 bis 2005 jeweils vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen von 200.000.000,DM, die an die Übernahme des Saarlandanteils an der SBW durch die RAG geknüpft sind (Anlage 1, Zeile 2), werden jeweils im Folgejahr zur Zahlung fällig.

 

Die vom Bund für die Jahre 2001 bis 2005 zugesagten Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 150 Mio. DM (Anlage 1, Zeile 3) werden jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bis zur Tilgung mit 6 v. H. / Jahr verzinst, die anfallenden Zinsen werden nicht verzinst. Die Beträge dieser Verpflichtungsermächtigungen einschließlich Zinsen werden in höchstens drei Jahresraten- spätestens zum 15. Januar 2008 - zur Zahlung fällig. <S. 8>

 

Die vom Land NRW für die Jahre 2001 bis 2005 zugesagten Verpflichtungsermächtigungen von jeweils 150 Mio. DM (Anlage 1, Zeile 6) werden jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres bis zur Tilgung mit 6 v. H. / Jahr verzinst, die anfallenden Zinsen werden nicht verzinst. Die Beträge dieser Verpflichtungsermächtigungen einschließlich Zinsen werden in höchstens drei Jahresraten spätestens zum 15. Januar 2008 zur Zahlung fällig.

 

Die RAG wird die optimale Nutzung der öffentlichen Hilfen für den Bergbaubereich sicherstellen. Sie ist zudem bestrebt, ihren Beteiligungsbereich in seiner Substanz zu erhalten und auszubauen.

 

RAG hat sich dazu verpflichtet, dass die Konzern- und Beteiligungsgesellschaften in den Jahren 2001 bis 2005 DM 200.000.000,- jährlich an die RAG zugunsten des Bergbaubereiches abführen.

 

Erreichen ausschüttbare / abzuführende Gewinne im Sinne von Ziffer 4.4 d) in einem dieser Jahre nicht DM 200.000.000,-, so übernehmen der Bund und das Land NRW in gesondert zu verbriefenden Garantieverträgen für das jeweilige Jahr jeweils die Hälfte des Differenzbetrages zwischen der Summe der ausschüttbaren Gewinne aus den Konzern- und Beteiligungsgesellschaften und DM 200.000.000,--. Diese Übernahmepflicht gilt nicht, soweit die Differenz aus ausschüttbaren / abzuführenden Gewinnen des Beteiligungsbereiches in den Geschäftsjahren 1997 bis 2005 gedeckt werden kann, die bis zum jeweiligen Geschäftsjahr nicht an die RAG abgeführt worden sind.

 

Wenn Bund und Land aus der Garantie in Anspruch genommen worden sind, ist RAG zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet, soweit dies aus künftigen ausschüttbaren / abzuführenden Gewinnen im Sinne von Ziffer 4.4. d) möglich ist. Insoweit entstehen Besserungsscheine.

 

Die Finanzierungshilfen stehen der RAG für die im Steinkohlebeihilfegesetz festgelegten Verwendungszwecke zur Verfügung und werden in der gleichen Weise wie die gemäß Gesetz bewilligten Finanzplafonds jährlich abgerechnet. Die Gewährung aller Beihilfen steht im Übrigen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen <S. 9> Gemeinschaften und, soweit sie an die Übernahme der SBW durch die RAG geknüpft sind, unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Genehmigung.

 

6.  Cash-Management

 

RAG wird eventuelle Liquiditätsüberschüsse aus Finanzierungshilfen des Bundes und des Landes NRW nur mit der Maßgabe bei Tochtergesellschaften anlegen, dass die federzeitige Rückführung dieser Mittel in einer Bedarfsphase von RAG sichergestellt ist.

 

7.  Mandatarklausel

 

Der Bund und das Land NRW sind berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages Beauftragte einzuschalten. Die Kosten hierfür werden im Rahmen der Garantieentgelte für die gesonderten Garantien des Bundes und des Landes NRW abgegolten.

 

8.  Abschlussregelung

 

Soweit wesentliche Punkte dieser Vereinbarung nicht durchführbar sind oder nicht durchgeführt werden, werden die Parteien der Vereinbarung eine einvernehmliche Ersatzlösung herbeiführen, damit die mit dieser Vereinbarung verbundenen Zielsetzungen erreicht werden können.

 

Soweit in dieser Vereinbarung zweiseitige Abreden zwischen einzelnen Vertragschließenden getroffen werden, besteht Einvernehmen, dass hieraus keinerlei Ansprüche oder Verpflichtungen eines weiteren Vertragschließenden erwachsen. <S. 10>

 

 

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister der Finanzen

Bonn, den ...

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Düsseldorf, den ...

 

Für das Saarland

Die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen

Saarbrücken, den ...

 

Für die RAG Aktiengesellschaft

Essen, den ...